(1) Das Verwaltungsorgan tritt in den durch die Satzung bestimmten Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, zusammen, um über den Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung zu
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Zitiervorschlag:
Spindler/Stilz/Eberspächer, 2. Aufl. 2010, SE-VO Art 44