Art 50 [Beschlussfassung]
(1) Sofern in dieser Verordnung oder der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Beschlussfähigkeit
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschlag:
Spindler/Stilz/Eberspächer, 2. Aufl. 2010, SE-VO Art 50