(1) 1Der Sitz der SE kann gemäß den Absätzen 2 bis 13 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. 2Diese Verlegung führt weder zur Auflösung der SE noch zur Gründung einer neuen juristischen Person. (2) 1Ein Verlegungsplan ist von dem Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan zu erstellen und unbeschadet etwaiger vom Sitzmitgliedstaat vorgesehener zusätzlicher Offenlegungsformen gemäß Artikel 13 offen zu legen. 2Dieser Plan enthält die bisherige Firma, den bisherigen Sitz