(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als 1.auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder