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Dritter Abschnitt Gefahrenabwehrverordnungen

Rheinland-Pfalz September 2017 (1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gebote und Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Gefahrenabwehrverordnungen). (2) Die Landesordnungsbehörde

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