BeckRS 2018, 47799
LG Hamburg: Reifen für Nutzfahrzeuge im Gebiet der Bundesrepublik, Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, Reifen, Nutzfahrzeug, Kaufbeleg, Werbung, Patent
Urteil vom 19.12.2018 - 308 O 120/17