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RStV § 13 Finanzierung Libertus Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-122   § 13 Finanzierung (1) 1Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr. 2Programme und Angebote im Rahmen seines

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