§ 26 Weitere Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
[Bundesdatenschutzgesetz 2003] | BUND
[BDSG 2003]: § 26 Weitere Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
galt bis: 24.05.2018