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BGB
BGB
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)
Titel 3 Aufrechnung (§§ 387 - 396)
§ 387 Voraussetzungen
§ 388 Erklärung der Aufrechnung
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
§ 396 Mehrheit von Forderungen
[Bürgerliches Gesetzbuch] | BUND
BGB: § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
Rechtsstand: 02.08.2022
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