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BGB
BGB
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
§ 564a [nicht mehr belegt]
§ 564b [nicht mehr belegt]
§ 564c [nicht mehr belegt]
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
§ 565a [nicht mehr belegt]
§ 565b [nicht mehr belegt]
§ 565c [nicht mehr belegt]
§ 565d [nicht mehr belegt]
§ 565e [nicht mehr belegt]
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
§ 566a Mietsicherheit
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
[Bürgerliches Gesetzbuch] | BUND
BGB: § 566 Kauf bricht nicht Miete
Rechtsstand: 01.07.2022
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