[Bremisches Schuldatenschutzgesetz] | BRE
BremSchulDSG: § 7 Datenübermittlung an die Beratungsdienste, an den schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter, an die Bremer Unfallkasse und an öffentliche Institutionen für Arbeitsvermittlung
Rechtsstand: 11.11.2019