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EGBGB
EGBGB
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten (Artikel 238 - 253)
Artikel 238 Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel
Artikel 239 Länderöffnungsklausel
Artikel 240 [aufgehoben]
Artikel 241 [aufgehoben]
Artikel 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen
Artikel 243 Ver- und Entsorgungsbedingungen
Artikel 244 Abschlagszahlungen beim Hausbau
Artikel 245 [aufgehoben]
Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Art. 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
§ 1 [nicht mehr belegt]
§ 2 [nicht mehr belegt]
§ 3 [nicht mehr belegt]
Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Art. 246d Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
Art. 246e Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften
Artikel 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen
Artikel 247a Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung
Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
Artikel 249 Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen
Artikel 250 Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen
Artikel 251 Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Artikel 252 Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers
Artikel 253 Zentrale Kontaktstelle
[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch] | BUND
[EGBGB]: Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Rechtsstand: 26.04.2023
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