[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch] | BUND
[EGBGB]: Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Rechtsstand: 25.05.2022