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StPO
StPO
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 373b - 406l)
Dritter Abschnitt Nebenklage (§§ 395 - 402)
§ 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
§ 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
§ 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers
§ 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
§ 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
§ 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
[Strafprozessordnung] | BUND
StPO: § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Rechtsstand: 12.08.2022
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