§ 6 Satzung und Programm
(1) 1Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. 2Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten
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Zitiervorschläge:
Ipsen ParteienG/Ipsen ParteiG § 6 Rn. 1-22
Ipsen ParteienG/Ipsen, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 6 Rn. 1-22