§ 20 Umsetzung der Ziele und Planwerke durch Verwaltungshandeln
(1) 1Die für Verkehr zuständigen Stellen des Landes Berlin fördern die Erreichung der in diesem Gesetz geregelten Ziele sowie die Qualitäts- und Handlungsziele des StEP Mobilität und Verkehr. 2Sie setzen die im StEP Mobilität und Verkehr sowie in den separaten Planwerken gemäß § 16