(1) Eine SE kann gemäß Artikel 2 Absatz 2 gegründet werden. Die die Gründung einer SE im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 anstrebenden Gesellschaften bestehen fort. (2) 1Die Leitungs- oder die Verwaltungsorgane der die Gründung anstrebenden Gesellschaften erstellen einen gleich lautenden Gründungsplan für die
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Zitiervorschlag:
Spindler/Stilz/Casper, 2. Aufl. 2010, SE-VO Art 32