Zur → aktuellen Auflage.
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit Benutzeroberflächen Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § MSTV § 19 Abs. MSTV § 19 Absatz 1, Teile davon oder softwarebasierte Anwendungen, die im Wesentlichen