1. Die Landesmedienanstalten erhalten von den Rundfunkanstalten spätestens bis zum 1. 7. eines Jahres eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe des Gebührenaufkommens
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Zitiervorschlag:
BayMG/Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Lörz, 38. EL November 2015, Rundfunkgebührenanteil § 2