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§ 11 b Fernsehprogramme

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1.das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“, 2.zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a)„tagesschau24“ und b)„EinsFestival“. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: 1.die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils a)des Bayerischen Rundfunks (BR), b)des Hessischen Rundfunks (HR), c)des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), d)des Norddeutschen Rundfunks (NDR), e)von Radio Bremen (RB), f)vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), g)des Südwestrundfunks (SWR), h)des Saarländischen Rundfunks (SR) und i)des Westdeutschen Rundfunks (WDR), 2.das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR. (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme: 1.das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, 2.zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme a)„ZDFinfo“ und b)„ZDFneo“. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: 1.das Vollprogramm „3 sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 2.das Vollprogramm „arte – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter, 3.das Spartenprogramm „PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und 4.das Spartenprogramm „KI.KA – Der Kinderkanal“. (5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig. Anlage (zu § 11 b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme der ARD I. Einleitung § 11 b Rundfunkstaatsvertrag (Fernsehprogramme) legt in Abs. 1 Nr. 2 fest, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten drei Spartenfernsehprogramme veranstalten, und zwar die Programme „EinsExtra“, „EinsPlus“ und „EinsFestival“. Auf diese Programme bezieht sich das nachfolgend dargestellte Programmkonzept. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 in dem Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. In dieser Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumte Möglichkeit, digitale Zusatzkanäle


Zitiervorschläge:
Beck RundfunkR/Binder RStV § 11b
Beck RundfunkR/Binder, 4. Aufl. 2018, RStV § 11b
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