Zur → aktuellen Auflage.
(1) 1Der Freistaat Sachsen verwendet von den an ihn ab dem 1. Januar 2015 im Vorgriff auf die Festsetzung nach § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes