§ 19 Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
(1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Sie müssen folgende Ausrüstung erhalten: a)zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand