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§ 19 Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen

(1)  Lokomotivdampfkessel müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Sie müssen folgende Ausrüstung erhalten: a)zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand

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