§ 5 zur Fussnote 1Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination
(1) 1Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5 a in den folgenden Kooperationsräumen: