(1) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen in den Jahren 2017 bis 2027 zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs die in Anlage 1 genannten Festbeträge zu. 2Der Berechnung der Festbeträge liegt auch die Absicherung eines angemessenen S-Bahn-Angebotes zugrunde. 3Mit den Festbeträgen bestellen die Zusammenschlüsse in ihrem Verbandsgebiet im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens die in Anlage 2 genannten Verkehrsleistungen. 4Die jeweils nach Anlage 2 zu bestellenden Verkehrsleistungen