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§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1.Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2.Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3.Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich


Zitiervorschläge:
NK-WSS/Tobias Reinbacher StGB § 203
NK-WSS/Tobias Reinbacher, 2. Aufl. 2022, StGB § 203
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