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Münchener Kommentar zum StGB
Band 4
Strafgesetzbuch (StGB)
Besonderer Teil
Fünfzehnter Abschnitt. Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§ 201 - §§ 207 bis 210)
Vorbemerkung zu § 201
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202a Ausspähen von Daten
§ 202b Abfangen von Daten
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
§ 202d Datenhehlerei
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
A. Überblick
B. Erläuterung
C. Tod des Geheimnisgeschützten (Abs. 5)
D. Qualifikationen (Abs. 6)
E. Täterschaft und Teilnahme, Versuch und Vollendung, Konkurrenzen sowie Rechtsfolgen
F. Prozessuales
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§ 205 Strafantrag
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
§§ 207 bis 210 (weggefallen)
Münchener Kommentar StGB
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
Cierniak/Niehaus in MüKoStGB | StGB § 203 | 4. Auflage 2021
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