§ 11 Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung
(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen
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Zitiervorschläge:
Schmitt/Hörtnagl/Hörtnagl SpruchG § 11
Schmitt/Hörtnagl/Hörtnagl, 9. Aufl. 2020, SpruchG § 11