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Schönke/Schröder Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§ 123 - § 145d)
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
II. Objektiver Tatbestand.
1. Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.
b) Zwecke der Vereinigung.
α) Straftaten iSd § 129.
β) Ausrichtrung der Zwecke oder Tätigkeit.
γ) Straftaten als Zweck usw.
Schönke/Schröder, StGB
α) Straftaten iSd § 129.
Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schröder | StGB § 129 Rn. 6 | 30. Auflage 2019
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