Seiteninterne Navigation
Beck-Angebote
Steuern & Bilanzen
beck-personal-portal
beck-shop
beck-akademie
beck-stellenmarkt
beck-aktuell
beck-community
Suche:
Erweiterte Suchoptionen:
Detailsuche
Suchbereich
Mein
Mein beck-online
★
Nur in Favoriten
Menü
Startseite
Bestellen
Service
Anmelden
Schönke/Schröder Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil
Fünfzehnter Abschnitt. Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§ 201 - § 206)
Vorbemerkungen zu den §§ 201 ff.
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202a Ausspähen von Daten
§ 202b Abfangen von Daten
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
§ 202d Datenhehlerei
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
I. Historie.
II. Rechtsgut.
III. Tatbestand des Abs. 1.
IV. Tatbestand des Abs. 2.
V. Tatbestand des Abs. 4.
VI. Tod des Geheimnisträgers, Abs. 5.
VII. Subjektiver Tatbestand.
VIII. Vollendung und Beendigung.
IX. Beteiligung.
X. Qualifikation des Abs. 6.
XI. Konkurrenzen.
XII. Strafantrag.
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§ 205 Strafantrag
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
Schönke/Schröder, StGB
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
Eisele in Schönke/Schröder | StGB § 203 | 30. Auflage 2019
Bestellen
Kündigen
Service
Impressum
Datenschutz
Datenschutz-Einstellungen
AGB
Karriere
Schriftgrad:
-
A
+