BGH: Vorverlegung des Rückflugs um zehn Stunden kann Reiseveranstalter zu Schadenersatz verpflichten
Wird der Rückflug um zehn Stunden vorverlegt, ist der Reisende grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe berechtigt und kann die mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen, wenn er ihm zuvor eine Abhilfefrist gesetzt hatte oder eine solche