Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Inverkehrbringen eines in der Motorsteuerung installierten "Thermofensters" für sich genommen nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen ist. Etwas anderes gelte nur, wenn die Umstände ein verwerfliches Handeln erkennen lassen. Im konkreten Fall hat das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde