WM 2014 Heft 25, 1201
BGH: Zur Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden als „Name“ im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG; zum Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG auf Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein gedrucktes, alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes Verzeichnis (Das Telefonbuch)
Urteil vom 17.04.2014 - III ZR 87/13