§ 11 Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung
§ 11 Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung
(1) Die zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 kostendeckende