Normabkürzung | Normtitel | Verkündungsstand, letzte Änderung | Normgeber |
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DiRUG | [G zur Umsetzung der DigitalisierungsRL] |
[Verkündungsblatt ausgewertet bis 27.07.2022] Artikel 22: Text gilt seit 01.08.2022 |
Bund |
Das in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Genossenschaftsgesetz
1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen “.
b)Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie “.
2.§ wird wie folgt geändert: 12
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)Die Wörter „im Auszug“ werden gestrichen.
b)Absatz 2 wird aufgehoben.
3.§ wird aufgehoben. 16 Absatz 5 Satz 4
4.In § werden die Wörter „bei der Bekanntmachung der Eintragung“ durch die Wörter „in einer Bekanntmachung zu der Eintragung“ ersetzt. 22 Absatz 1
5.§ wird aufgehoben. 28 Satz 3
6.In § werden die Wörter „bekannt gemacht“ durch das Wort „eingetragen“ und wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Eintragung“ ersetzt. 29 Absatz 3
7.§ wird wie folgt gefasst: 42 Absatz 1 Satz 3
„ 3§ 29 gilt entsprechend. “
8.§ wird aufgehoben. 51 Absatz 5 Satz 3
9.§ wird wie folgt gefasst: 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
„3.ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister oder darüber, dass der Jahresabschluss zur Einstellung an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt wurde;“.
10.§ wird wie folgt gefasst: 89 Satz 3
„ 3Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. “
11.§ wird wie folgt geändert: 102
a)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)Absatz 2 wird aufgehoben.
12.§ wird wie folgt gefasst: 156
§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. “
13.Folgender § wird angefügt: 175
1§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. “