Normabkürzung | Normtitel | Verkündungsstand, letzte Änderung | Normgeber |
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GebOSt | [Straßenverkehrsgebührenordnung] |
[Verkündungsblatt ausgewertet bis 27.07.2022] |
Bund |
Zuletzt geändert durch Art. 2 VO zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änd. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.6.2022 (BGBl. I S. 986)
Bei der Angabe der Ermächtigungsgrundlagen in der Eingangsformel der 54. VO zur Änd. straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 20.4.2020 (BGBl. I S. 814) wurde § als Grundlage für die Anordnung von Fahrverboten nicht aufgeführt. 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG
Laut Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT.-Drs. 19/23215 v. 8.10.2020, S. 5) führt dieser Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. nach Einschätzung des BMVI und des BMI zur Nichtigkeit von 80 Abs. 1 Satz 3 GGArt. der genannten VO, der die Änderungen der BußgeldkatalogVO enthält. Das BMVI habe sich mit den Ländern auf eine Nichtanwendung der Änderungen der BKatV verständigt. 3
Ob ein Verstoß gegen das Zitiergebot zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung oder nur zur Nichtigkeit der von den angegebenen Rechtsgrundlagen nicht gedeckten Einzelbestimmungen führt, ist umstritten; die meisten Änderungen der BKatV betreffen keine Fahrverbote und sind von den angegebenen Ermächtigungsgrundlagen umfasst. Bis zu einer verbindlichen Klärung wird die von den zuständigen Ministerien mit Zustimmung des Bundesrates erlassene und im BGBl. I verkündete Änderungsverordnung im Wortlaut der geänderten Vorschriften weiterhin berücksichtigt. Bei den von den in der ÄndVO genannten Ermächtigungsgrundlagen nicht gedeckten Fahrverbots-Anordnungen erfolgt ein Hinweis auf die Problematik.
Die Änderungen durch Art. 129 G v. 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436) tritt erst mWv 1.1.2024 in Kraft und ist insoweit im Text noch nicht berücksichtigt.