Normabkürzung | Normtitel | Verkündungsstand, letzte Änderung | Normgeber |
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[BMI v. 2.7.2021] | [BMI-RdSchr. betr. zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen] |
[Verkündungsblatt ausgewertet bis 11.08.2022] |
Bund |
Bezug: | vom 16. März 2020, Az. D2-30106/24#3, D5-31002/17#9, Rundschreiben vom 30. April 2021, Az. D5-31001/7#44, D2-30106/28#4 Rundschreiben |
Aufgrund der flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen im Frühjahr 2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit vom 16. März 2020 Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung getroffen. Diese galten befristet bis zum 9. April 2020. Unter anderem aufgrund der Einführung des Rundschreiben§ wurden mit 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 7. April 2020 („Corona II“) weitere Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Kita- und Schulschließungen und zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger bei Schließung der Pflegeeinrichtung ab dem 10. April 2020 getroffen. Rundschreiben
Mit vom 20. Juli 2020 („Corona III“) wurden Regelungen getroffen, die unter anderem die Novellierung des Rundschreiben§ berücksichtigen. 6 Absatz 1a und Absatz 2 Satz 4 IfSG
Mit Inkrafttreten des erfolgte im Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) vom 11. November 2020 („Corona IV“) die Umsetzung beamtenrechtlicher Vorschriften durch Änderung des Rundschreiben (Vorgriffregelungen betreffend Umsetzung pandemiebedingter Vorschriften aus dem SUrlV sowie Bezug Kinderkrankengeld nach Pflegezeitgesetz) sowie befristet eine übertarifliche Anpassung der Regelung zur bezahlten Freistellung bei nicht gesetzlich versicherten Tarifbeschäftigten bzw. bei Tarifbeschäftigten, deren Kinder nicht gem. Fünftem Buch Sozialgesetzbuch§ familienversichert sind. 10 SGB V
Mit Inkrafttreten des am 19. November 2020 (BGBl. I S. 2397) wurde Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite§ dahingehend erweitert, dass ein Entschädigungsanspruch auch Personen erfasst, die eine abgesonderte Person betreuen oder pflegen müssen, weil in diesem Zeitraum keine anderweitige zumutbare Betreuungs- oder Pflegemöglichkeit sichergestellt werden kann. Zudem wurde geregelt, dass 56 Absatz 1a IfSG§ , der ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet war, nunmehr mit Wirkung zum 1. April 2021 außer Kraft tritt. Diese Anpassungen wurden mit dem 56 Absatz 1a IfSG vom 11. Dezember 2020 („Corona V“) übernommen. Rundschreiben
Mit dem (BT-Drs. 19/24839) wurde der Entschädigungsanspruch des Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger§ erneut erweitert. Ebenfalls wurde der Zeitraum für die Akutpflege für pflegebedürftige Angehörige auf der Grundlage des 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG bis zum 31. März 2021 verlängert. Diese Änderungen wurden mit dem Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) vom 21. Dezember 2020 („Corona VI“) umgesetzt. Rundschreiben
Mit dem vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) sind die das Kinderkrankengeld betreffenden Änderungen des Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)§ rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten. Mit der zeitlich auf das Jahr 2021 begrenzten Ausdehnung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes wird der Situation Rechnung getragen, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen häufiger erforderlich sein kann. Der Anwendungsbereich des 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)§ wird nach seinem neu eingefügten Absatz 2a Sätze 3 und 4 sowie Absatz 2b erstmalig auch für die Fälle der notwendigen Kinderbetreuung im Rahmen der COVID-19-Pandemie erweitert, ohne dass eine Erkrankung des Kindes vorliegen muss. Diese Änderungen wurden mit dem 45 SGB V vom 22. Januar 2021 („Corona VII“) umgesetzt. Rundschreiben
Es bestehen dementsprechend zwei Möglichkeiten, wie mit der notwendigen Kinderbetreuung im Rahmen der COVID-19-Pandemie umgegangen werden kann. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, können Betreuende entweder nach dem § oder nach dem 56 IfSG§ Ansprüche geltend machen, wobei die Anspruchsberechtigten zwischen den beiden Möglichkeiten wählen können. Darüber hinaus bestehen zusätzliche Regelungen, die die Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Anlehnung an die 45 SGB V§§ betreffen. 2, 9 PflegeZG
Mit dem vom 30. Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen [1] März 2021 (BGBl. I, S. 370) wurde die Regelung des § an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft und der Tatbestand erweitert. Überdies wurden die Regelungen betreffend die Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen nach dem 56 Absatz 1a IfSG bis zum 30. Juni 2021 angepasst. Des Weiteren wurde in PflegeZG§ geregelt, dass der Anspruch während eines laufenden Jahres der Dauer der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Anspruch genommen werden kann. Diese Änderungen wurden mit dem 56 Absatz 2 Satz 5 IfSG vom 30. März 2021 („Corona VIII“) umgesetzt. Rundschreiben
Mit Inkrafttreten des am 23. April 2021 (BGBl. I, S. 802) wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite§ erweitert. Die erneute Ausdehnung des zeitlichen Leistungszeitraumes wurde (weiterhin) auf das Jahr 2021 begrenzt. Zudem wurde die bisherige Tatbestandsvoraussetzung „von der zuständigen Behörde“ gestrichen, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des 45 Absatz 2a SGB V vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird. Diese Änderungen wurden mit dem Infektionsschutzgesetzes vom 30. April 2021 („Corona IX“) umgesetzt. Bezugsrundschreiben
Mit dem Zweiten Gesetz zu Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze [2] vom 28. Mai 2021 (BGBl. I, S. 1174) wurde die bisherige Tatbestandsvoraussetzung in § „von der zuständigen Behörde“ gestrichen, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des 56 Absatz 1a IfSG vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird. Die Änderungen in Infektionsschutzgesetzes§ sind rückwirkend zum 23. April 2021 in Kraft getreten. Zudem wurde in der 234. Sitzung des Bundestages am 11. Juni 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt. 56 Absatz 1a IfSG
Mit Inkrafttreten des zum 30. Juni 2021 (BGBl. I, S. 2020) wurde Kitafinanzhilfenänderungsgesetzes§ (nochmals) mit Wirkung zum 30. Juni 2021 dahingehend angepasst, dass in Fällen, in denen für nahe Angehörige in akuten Pflegesituationen die Pflege sichergestellt oder organisiert werden muss, das Recht von bis zu 20 Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird. 9 PflegeZG
Das vom 30. April 2021 (Az. D5-31001/7#44, D2-30106/28#4) wird aufgehoben und durch dieses ersetzt. Neuerungen werden in der vorliegenden Neufassung durch Randstriche kenntlich gemacht. Bezugsrundschreiben
Richtig wohl: „29.“.
Richtig wohl: „“. Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze