Überschrift Autor Werk Randnummer
InsO § 343 Anerkennung Nerlich/Römermann Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung
Werkstand: 44. EL November 2021
  Juli 2016 EL 30

§ 343 Anerkennung

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

  • 1.wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

  • 2.soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Zitiervorschlag:
Nerlich/Römermann/Nerlich/Römermann, 44. EL November 2021, InsO § 343