Überschrift | Autor | Werk | Randnummer |
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InsO § 343 Anerkennung | Lüer/Knof |
Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO 15. Auflage 2019 |
(1) 1Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. 2Dies gilt nicht,
1.wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
I. Überblick (Rn. 1-4)
II. Grundsatz der Anerkennung (Abs. 1 Satz 1) (Rn. 5-12)
1. Voraussetzungen der Anerkennung (Rn. 6-10)
a) Insolvenzverfahren als Gegenstand der Anerkennung (Rn. 6-10)
2. Ausländisches Verfahren (Rn. 11)
3. Eröffnung (Rn. 12)
III. Versagung der Anerkennung (Abs. 1 Satz 2) (Rn. 13-23)
1. Unzuständigkeit nach deutschem Recht (Rn. 14)
2. Ordre public-Vorbehalt (Nr. 2) (Rn. 15-23)
a) Verfahrensrechtlicher ordre public (Rn. 16)
b) Materiellrechtlicher ordre public (Rn. 17)
c) Prüfung von Amts wegen (Rn. 18)
d) Einzelfallentscheidung (Rn. 19)
e) Offensichtlicher Verstoß (Rn. 20)
f) Grundrechtsverstoß (Rn. 21)
g) Inlandsbezug (Rn. 22)
h) Rechtfolge eines ordre public-Verstoßes (Rn. 23)
IV. Wirkungen der Anerkennung (Rn. 24, 25)
V. Entsprechende Anwendung auf Sicherungsmaßnahmen (Abs. 2) (Rn. 26)
VI. Entsprechende Anwendung auf Annexentscheidungen (Rn. 27)