| Überschrift | Autor | Werk | PdK Nummer |
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| Befugnisse des Vollziehungsbeamten | Fritz Rietdorf/Hubertus Waldhausen/Friedhelm Voss/Josef Susenberger/Jürgen Weißauer | Praxis der Kommunalverwaltung | A 19 NW |
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(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.
(4) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Die Anordnung ist von der Vollstreckungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- und Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Für die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner findet § 739 der Zivilprozessordnung Anwendung.
(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, wenn dieser oder in seiner Abwesenheit ein erwachsener Hausgenosse der Durchsuchung nicht widerspricht; dies ist im Protokoll zu vermerken.
Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen, insbesondere die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Betriebs- und andere Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume sowie das angrenzende befriedete Besitztum (Hofraum, Hausgarten). Widerspricht eine der in Satz 1 genannten Personen der Durchsuchung der Wohnung bedarf es – außer bei Gefahr im Verzug – gemäß Artikel 13 Abs. 2 GG einer richterlichen Anordnung.
Gestattet der Angetroffene die Durchsuchung nicht, so ist er vom Vollziehungsbeamten nach den Gründen zu befragen, die er gegen eine Durchsuchung geltend machen will. Seine Erklärungen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten. Der Vollziehungsbeamte belehrt den Vollstreckungsschuldner zugleich, dass dieser aufgrund der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO verpflichtet ist, sobald ein entsprechender Auftrag vorliegt. Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.
Durchsuchungsanordnungen können nicht im Voraus beantragt werden, sondern erst dann, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Einwilligung zur Durchsuchung ver September 2013 126 September 2013 127 weigert hat, die Durchsuchung also gegen seinen Willen stattfinden muss oder der Vollstreckungsschuldner wiederholt in seiner Wohnung trotz Ankündigung nicht angetroffen wird.
Zuständig für die Anordnung der Durchsuchung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll (§ 14 Abs. 4 VwVG NRW). Das Stellen des Antrages auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gehört zum Aufgabenbereich der Vollstreckungsbehörde. Der Antrag soll auf die Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke der Pfändung und zum Zwecke der Abholung evtl. gepfändeter Sachen gerichtet sein. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, dass die beizutreibende Forderung vollstreckbar ist und dass die Durchsuchung geboten erscheint, z. B. weil die Möglichkeit besteht, dass sich in den zu durchsuchenden Räumen der Vollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände befinden und die Durchsuchung zu einer Befriedigung des Gläubigers zumindest beiträgt.
Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung entfaltet auch Wirkung gegenüber einem Gewahrsamsinhaber der Wohnung, der seine Einwilligung in die Durchsuchung verweigert hat.
Ist dieser mit dem Betreten der Wohnung und ihrer Begehung durch den Vollziehungsbeamten zum Zwecke der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen einverstanden, liegt keine Durchsuchung vor, für die eine richterliche Anordnung notwendig ist.
Hat der Vollziehungsbeamte mit Einwilligung des Vollstreckungsschuldners die Wohnung betreten, so hat der Vollziehungsbeamte zunächst durch Befragen festzustellen, ob der Vollstreckungsschuldner mit einer weiteren Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen einverstanden ist.
Die Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch das stillschweigende Verhalten des Vollstreckungsschuldners erfolgen. Die stillschweigende Einwilligung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Vollstreckungsschuldner als Inhaber der Wohnung die Räume dem Vollziehungsbeamten zur Durchsuchung zugänglich macht.
Erteilt der Vollstreckungsschuldner keine Einwilligung zur Durchsuchung der Wohnung oder widerruft er die erteilte Einwilligung, so ist die Vollstreckungshandlung abzubrechen. Auch dem Vollziehungsbeamten sichtbar gewordene, weitere zur Pfändung geeignete Gegenstände dürfen in diesem Fall nicht (mehr) gepfändet werden.
Keiner Einwilligung bedarf es bei „Gefahr für den Erfolg der Durchsuchung“.
Der Begriff ist eng auszulegen. Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung muss die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme darstellen. Die Annahme einer Gefahr für den Durchsuchungserfolg muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf Alltagserfahrung gestützte, vom Einzelfall unabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Eine Gefahr ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass zur Pfändung geeignete Gegenstände kurzfristig beiseite geschafft werden und die vorherige Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung dem Vorschub leisten würde. Derartige Anhaltspunkte können sich aus Bemerkungen des Vollstreckungsschuldners oder zu seiner Wohngemeinschaft gehörenden Personen, aus der Beobachtung von Nachbarn oder aus der Feststellung bereits vom Vollstreckungsschuldner eingeleiteter Maßnahmen zur Entfernung von Pfandgut (Umzug) ergeben. Ist die Annahme von Gefahr im Verzug aufgrund derartiger Indizien gerechtfertigt, so ist die Vollstreckungsmaßnahme fortzusetzen. Einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf es dann nicht.
In § 14 Abs. 2 VwVG NRW wird die bei so genanntem Drittgewahrsam an der Wohnung auftretende Problematik durch eine grundsätzliche Duldungspflicht der Mitbewoh September 2013 127 September 2013 128 ner geregelt, sofern der Vollstreckungsschuldner in die Wohnungsdurchsuchung eingewilligt hat oder eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergangen ist. Unbillige Härten gegenüber Mitbewohnern, wie z. B. Zwangsvollstreckung trotz schwerer, akuter Erkrankung eines Mitbewohners, können für den Vollziehungsbeamten erst an Ort und Stelle erkennbar werden. Unbillige Härten sind zu vermeiden (Abs. 2 Satz 2). Härten für Mitbewohner, die bei Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung gewürdigt und nicht als hinderlich angesehen wurden, können vom Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher jedoch nicht erneut berücksichtigt werden.
§ 14 VwVG NRW gibt auf Grund richterlicher Durchsuchungsanordnung und bei Gefahr im Verzug das Recht, die Wohnung und Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen und notfalls Türen und Behältnisse öffnen zu lassen (Nr. 14.3). Bestreitet der Vollstreckungsschuldner oder ein Familienangehöriger dieses Recht oder leistet jemand darüber hinaus noch in anderer Weise Widerstand (Nr. 14.4), dann stellen sich die oben genannten Maßnahmen ebenso wie jede Gewaltanwendung zur Brechung des Widerstandes rechtlich als tatsächliche Ausübung unmittelbaren Zwanges dar. § 14 VwVG NRW bildet i. V. m. mit § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW hierfür die notwendige und ausreichende Rechtsgrundlage. Hinzu kommt das in § 15 VwVG NRW geregelte „weitere Erfordernis“ der Zuziehung von Zeugen (vgl. Nr. 14.3.2 und Nr. 15.1). Der Vollziehungsbeamte darf von seinen Zwangsbefugnissen erst Gebrauch machen, wenn er diese Maßnahmen dem Vollstreckungsschuldner oder einer sonst anwesenden „Ersatzperson“ (Nr. 15.1) angedroht hat. Das ergibt sich aus § 69 VwVG NRW.
Der Vollziehungsbeamte darf im Übrigen nie weiter gehen, als „dies der Zweck der Vollstreckung fordert“. Er hat also nicht nur auf die Belange des Gläubigers, sondern auch auf diejenigen des Vollstreckungsschuldners angemessene Rücksicht zu nehmen und insbesondere § 58 Abs. 2 und 3 VwVG NRW zu beachten.
Überschreitet er insoweit seine Befugnisse, so handelt er nicht mehr „in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes“. Ein etwaiger Widerstand des Vollstreckungsschuldners gegen sein unangemessenes Vorgehen wäre dann nicht nach § 113 StGB strafbar.
Der Begriff der „Wohnung“ in Artikel 13 GG ist weit auszulegen (vgl. Nr. 14.1).
Räume, die einem Untermieter überlassen sind, gehören dagegen regelmäßig nicht zur Wohnung des Vollstreckungsschuldners (vgl. § 28 Abs. 4 VwVG NRW).
Behältnisse sind alle fest eingebauten Gelasse oder losen Gegenstände, die der Aufbewahrung von Sachen dienen (Schränke, Truhen, Kisten, Kasten, Schubladen, Dosen, Fässer, Kannen usw.), aber auch Kleidungsstücke mit Taschen, die der Vollstreckungsschuldner am Leibe trägt. Zur Durchsuchung der Kleidung weiblicher Personen soll eine weibliche Hilfsperson zugezogen werden.
Verschlossene Türen und feste Behältnisse darf der Vollziehungsbeamte nicht rücksichtslos aufbrechen. Er soll sie vielmehr ordnungsgemäß, etwa durch einen sachkundigen Handwerker, öffnen lassen, wenn er nicht Gefahr laufen will, eine Schadenshaftung seiner Behörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu begründen.
Widerstand ist jedes Verhalten des Vollstreckungsschuldners oder eines anwesenden Dritten, durch das die Vollstreckungshandlung verhindert oder erschwert wird. Auch September 2013 128 September 2013 129 die ernstzunehmende mündliche Bedrohung des Vollziehungsbeamten kann bereits Widerstand sein.
Die Befugnis, Widerstand mit allen geeigneten Mitteln, mit Ausnahme der Anwendung von Waffen, gewaltsam zu brechen, steht dem Vollziehungsbeamten nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, sondern gegenüber jedem Beteiligten oder Unbeteiligten zu, der seine rechtmäßigen Vollstreckungshandlungen zu hindern versucht. Er darf aber auch dann, wenn er mit dem Widerstand allein fertig werden könnte, nur in Gegenwart der in § 15 VwVG NRW ausdrücklich vorgesehenen Zeugen Gewalt anwenden. Er muss deshalb bei Widerstand seine Vollstreckungshandlung unterbrechen, bis die Zeugen anwesend sind. Ist etwa nach früheren Erfahrungen bei diesem Vollstreckungsschuldner schon mit Widerstand zu rechnen, so sollte der Vollziehungsbeamte geeignete Zeugen, am besten einen Polizeibeamten, vorsorglich mitbringen. Zugezogene Zeugen machen sich auch bei Widerspruch des Wohnungsberechtigten keines Hausfriedensbruches schuldig.
Der Vollziehungsbeamte soll in Gegenwart der Zeugen ausdrücklich auch auf die strafrechtlichen Folgen weiteren Widerstandes hinweisen, ehe er die angedrohte Gewalt anwendet.
Der Vollziehungsbeamte kann auch zu seiner Unterstützung polizeiliche Hilfe erbitten. Ob er diese unmittelbar erbittet oder erst die auftraggebende Vollstreckungsbehörde einschaltet, wird von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Im Übrigen soll der Unterschied im Wortlaut zu § 287 AO (Polizeibeamte) und zu § 758 ZPO (polizeiliche Vollzugsorgane) nicht besagen, dass sich der Vollziehungsbeamte im Verwaltungszwangsverfahren nur an die Polizeibehörde als solche und nicht auch an den nächsten erreichbaren Polizeibeamten wenden kann.
Weder die Polizeibehörde noch der ersuchte Polizeibeamte haben die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, zu der die polizeiliche Hilfe erbeten wird, nachzuprüfen. Die Polizei hat jedoch die Vordringlichkeit der beantragten Hilfeleistung gegenüber anderen ihr obliegenden Dienstgeschäften in eigener Verantwortung zu beurteilen.
Grundsätzlich werden sowohl die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung als auch das Verwaltungszwangsverfahren gegen Soldaten nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Das gilt uneingeschränkt für Vollstreckungsmaßnahmen gegen Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden, sondern außerhalb militärischer Unterkünfte.
Soll jedoch gegen einen Soldaten im Dienst oder innerhalb einer Truppenunterkunft (Kaserne, Truppenübungsplatz, mil. Dienststelle, Schiff u. ä.) vollstreckt werden, muss der Vollziehungsbeamte in geeigneter Weise auf die dienstlichen Belange der Bundeswehr Rücksicht nehmen. Es sind daher die Grundsätze zu beachten, die der Bundesminister für Verteidigung in seinem Erlass über Zustellungen, Ladungen, Vorführungen und Zwangsvollstreckungen in der Bundeswehr v. 23. 7. 1998 (VMBl. S. 246) getroffen hat, um von Seiten der Bundeswehr den Vollziehungsbeamten ihre Aufgaben zu erleichtern.
Erläuterungen
§ 14 Abs. 1 und 2 VwVG NRW neugefasst, Absatz 4 geändert und die Absätze 5 und 6 angefügt d. Gesetz vom 13. 11. 2012 (GV. NRW. S. 508).