| Überschrift | Autor | Werk | PdK Nummer |
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| Voraussetzungen für die Vollstreckung | Fritz Rietdorf/Hubertus Waldhausen/Friedhelm Voss/Josef Susenberger/Jürgen Weißauer | Praxis der Kommunalverwaltung | A 19 NW |
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(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
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1. |
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein, |
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2. |
die Fälligkeit der Leistung, |
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3. |
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. |
(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich
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a) |
die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat, |
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b) |
die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht. |
(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung (Absatz 3) können beigetrieben werden
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a) |
Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme, |
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b) |
Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. |
Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen – dazu gehört auch die Einleitung des e. V.-Verfahrens nach § 5 a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist.
Die Vollstreckung aus einem nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakt ist wegen Nichtigkeit der ihm zugrunde gelegten materiellen Norm nur unzulässig, wenn diese Norm von einem Verfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (OVG Münster v. 9. 12. 1964, Az: III A 3/64).
Wird dagegen die Nichtigkeit einer Satzung durch ein Verwaltungsgericht festgestellt, nachdem der Heranziehungsbescheid unanfechtbar geworden ist, so wird dadurch die Vollstreckung aus diesem Heranziehungsbescheid nicht unzulässig (OVG Münster vom 20. 1. 1965, Az: III A 604/64).
September 2013 67 September 2013 68Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zum Gegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner wirksam und kann mit Widerspruch und anschließender Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Beitreibung zugelassener privatrechtlicher Forderungen tritt an die Stelle des Leistungsbescheides die Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung muss ebenso wie der Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG NRW) (siehe Nr. 6.1.2.1).
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.
In den folgenden drei Fällen bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsbescheids des Gläubigers:
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a) |
Selbstberechnungserklärung (Nr. 6.1.2.2.1), |
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b) |
Beitragsnachweisung (Nr. 6.1.2.2.2), |
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c) |
Beitreibung von Nebenforderungen (Nr. 6.1.2.2.3). |
Verschiedene Abgaben werden zwar nach deren Regelung in Gesetzen oder Ortssatzungen zu bestimmten Terminen fällig, sind aber ihrer Höhe nach vom Erklärungspflichtigen selbst einzuschätzen. In diesen Fällen steht die vom Pflichtigen an die Steuerbehörde abzugebende Selbstberechnungserklärung (jetzt: Steueranmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 a und b KAG i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 und § 167 AO), mit welcher der Pflichtige auch die Höhe seiner Verpflichtung anerkannt hat, dem Leistungsbescheid gleich (§ 6 Abs. 2 Buchstabe a VwVG NRW). Die Annahme der Selbstberechnungserklärung durch den Gläubiger wird also wie ein belastender Verwaltungsakt behandelt. Da sie als Erklärung des Pflichtigen keine Rechtsbehelfsbelehrung des Gläubigers enthalten kann, ist sie, falls der Pflichtige nachträglich einen Fehler feststellen sollte, noch innerhalb eines Jahres durch Widerspruch anfechtbar (§ 58 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO).
In gleicher Weise wird der Leistungsbescheid ersetzt durch die Beitragsnachweisung, die der Arbeitgeber nach den Satzungen zahlreicher Krankenversicherungsträger gegenüber der Krankenkasse hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abzugeben hat (§ 6 Abs. 2 Buchstabe b VwVG NRW). Eines Leistungsbescheides der Krankenkasse bedarf es nur noch in den Fällen, in denen der Grundlohn als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge nach Lohnstufen festgesetzt wird und in den Fällen der Beitragsnachweisung, in denen sich bei einer späteren Überprüfung des Betriebes herausstellt, dass die Beitragsnachweisung unrichtig war und höhere Beiträge geschuldet werden. Hinsichtlich der Anfechtung der Nachweisung durch den Arbeitgeber gilt Nr. 6.1.2.2.1 entsprechend.
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Kosten, u. U. Zinsen – vgl. Nr. 6.1.2.3) können ohne besonderen Leistungsbescheid beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung wenigstens dem Grunde nach, bei Säumniszuschlägen und Zinsen üblicherweise unter Angabe eines Vomhundertsatzes, auf sie hingewiesen worden ist. Der Vollstreckungsschuldner muss jedenfalls über seine Verpflichtung zur Erfüllung von Nebenforderungen dem Grunde und dem Umfang nach vor Beginn der Vollstreckung unterrichtet werden. Das gilt sowohl, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung, als auch dann, wenn sie selbständig beigetrieben werden sollen, September 2013 68 September 2013 69 etwa weil der Vollstreckungsschuldner inzwischen die Hauptforderung unter Ablehnung aller Nebenforderungen beglichen hat. In diesem Fall wird ihre Beitreibung auch durch den Verzicht auf Schonfrist und Mahnung erleichtert (§ 6 Abs. 4 VwVG NRW). Bedarf es in besonderen Fällen, etwa wegen Unübersichtlichkeit der Verpflichtungen, doch eines Leistungsbescheids über Nebenforderungen, so erlässt ihn regelmäßig die Vollstreckungsbehörde.
Zinsen, insbesondere Verzugszinsen und Stundungszinsen, dürfen für öffentlich-rechtliche Forderungen jedenfalls dann berechnet werden, wenn eine Rechtsvorschrift das ausdrücklich vorschreibt oder zulässt (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b und Abs. 3 KAG i. V. m. §§ 233 bis 239 AO, § 135 BauGB, § 59 LHO, § 32 Abs. 1 GemHVO, § 59 Abs. 3 VwVG NRW). Freiwillig vereinbarte Stundungszinsen können im Verwaltungsverfahren beigetrieben werden, wenn es sich um eine zulässige öffentlich-rechtliche Vereinbarung handelt (§ 61 VwVfG NRW).
Durch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW vorgeschriebene Einhaltung einer Schonfrist von einer Woche wird nicht etwa der – vielfach gesetzlich bestimmte – Fälligkeitstermin hinausgeschoben, sondern lediglich der Beginn der Vollstreckung im Interesse des Vollstreckungsschuldners verzögert. Der Vollstreckungsschuldner, der diese Schonfrist und die nach § 19 VwVG NRW einzuhaltende Mahnfrist ausnutzt, muss regelmäßig die üblichen Verzugsfolgen tragen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG i. V. m. § 240 Abs. 3 AO wird aber bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag grundsätzlich nicht erhoben (siehe auch § 18 Abs. 4 GebG NW).
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine vor Ablauf der Schonfrist getroffene Vollstreckungsmaßnahme unwirksam oder zwar formell wirksam (so dass die Beseitigung der Pfandsiegelmarke strafbar wäre), aber materiell schwebend unwirksam ist und erst mit Ablauf der Wochenfrist rechtswirksam wird. Einigkeit besteht aber darüber, dass die Heilung von Mängeln der Zwangsvollstreckung jedenfalls für die Zukunft möglich ist, sofern das Fehlende vor verwaltungsgerichtlicher Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachgeholt werden kann (OVG Münster, Beschluss v. 15. 7. 1964, Az: II B 380/64).
Die Schonfrist braucht nur eingehalten zu werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Etwas anderes ist z. B. vorgeschrieben in § 6 Abs. 4, § 43 Abs. 3 und § 53 VwVG NRW. Danach kann ohne Einhaltung der Schonfrist und auch ohne Mahnung
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a) |
die Vollstreckung von Zwangsgeldern und Kosten der Ersatzvornahme betrieben werden. Das entspricht dem Wesen der Zwangsmittel als Beugemittel zur fristgerechten Durchsetzung eines bestimmten Verhaltens des Pflichtigen; |
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b) |
selbständig die Vollstreckung wegen Nebenforderungen betrieben werden (vgl. Nr. 6.1.2.2.3); |
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c) |
im Sicherungsverfahren nach § 53 VwVG NRW der Arrestantrag unter den dort genannten Voraussetzungen sofort, sogar schon ehe der Anspruch zahlenmäßig feststeht, gestellt oder selbst verfügt werden. In Vollziehung des Arrestes kann auch vor Ablauf der Wochenfrist gepfändet werden (vgl. Nr. 5.3.1.1). |
Die Mahnung des Vollstreckungsschuldners nach § 19 VwVG NRW braucht sich nicht mehr an die Schonfrist anzuschließen, sie kann vielmehr bereits am 1. Tage der Schonfrist ausgesprochen werden. Die Mahnfrist deckt sich dann weitgehend mit der Schonfrist. Im günstigsten Fall kann also bereits am 8. oder 9. Tage nach Fälligkeit der Leistung mit der Vollstreckung begonnen werden.
Mit der Zwangsvollstreckung kann unter Einhaltung der Schonfrist und ggf. der Mahnfrist bereits begonnen werden, ehe der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden September 2013 69 September 2013 70 ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nur in anderen Fällen bedarf es u. U. der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch diejenige Stelle, die den Leistungsbescheid erlassen hat, um im Falle des Widerspruchs die Vollstreckung fortsetzen zu können.
Im Falle der nachträglichen Stundung durch den Gläubiger bedarf es keines neuen Leistungsbescheides, um nach Ablauf der Stundungsfrist ohne neue Mahnung und Schonfrist mit der Vollstreckung beginnen oder fortfahren zu können.
Auch wenn die formalen Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW gegeben sind, sollte die Vollstreckungsbehörde erst prüfen, ob ein Vollstreckungsverfahren geboten ist, z. B. auch, um die Verjährung zu unterbrechen, oder ob einer der nachstehend unter Nr. 6.1.7.1 Buchstabe a und b genannten Gründe es vertretbar erscheinen lässt, davon Abstand zu nehmen (vgl. jedoch Nr. 6.1.8). Diese Prüfung ist, soweit erforderlich, im Benehmen mit dem Gläubiger im Verlauf des Zwangsverfahrens zu wiederholen, sobald sich neue Gesichtspunkte ergeben.
Von Vollstreckungsmaßnahmen ist im Allgemeinen – im Falle des Buchstaben a wenigstens kurzfristig – Abstand zu nehmen, wenn
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a) |
auf Grund vom Vollstreckungsschuldner vorgelegter Unterlagen, z. B. über einen aussichtsreichen Schriftwechsel mit dem Gläubiger, mit Tilgung der Schuld durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass, in nächster Zeit zu rechnen ist; |
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b) |
die Beitreibung aussichtslos erscheint wegen Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners oder wegen vorgehender Rechte anderer Gläubiger an den zu pfändenden Vermögenswerten. |
Gegebenenfalls ist bei der zuständigen Stelle die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass herbeizuführen (vgl. § 16 Abs. 2 GemKVO). Die Bestimmungen des § 59 LHO und der dazu ergangenen VV, des § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m. §§ 222 und 227 AO sowie des § 32 GemHVO sind zu beachten. Wegen der Vereinbarung von Teilzahlungen durch die Vollstreckungsbehörde oder deren Vollziehungsbeamte siehe Nr. 2.3.2.
Sind die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Beitreibung der Geldforderung jedoch gegeben, so ist die Vollstreckungsbehörde auch verpflichtet, das Zwangsverfahren ohne Verzögerung einzuleiten und zweckmäßig durchzuführen. Sie ist im Allgemeinen ohne Genehmigung des Gläubigers nicht berechtigt, gegenüber sachlich gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen Aufschub zu gewähren, sofern dies nicht im Rahmen von Teilzahlungsvereinbarungen nach § 806 b ZPO erfolgt (siehe Nr. 2.3.2) oder die Voraussetzungen des § 26 VwVG NRW gegeben sind (vgl. Nr. 2.6.4).
Erläuterungen
§ 6 Abs. 1 VwVG NRW geändert durch Art. 6 RBG 87 NW vom 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342).