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Ordnungsbehördliche Verordnung über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten im Freistaat Thüringen (BäderOBVO)   PdK Th K-30
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  Thüringen / Februar 2018

Ordnungsbehördliche Verordnung
über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten im Freistaat Thüringen
(BäderOBVO)

vom 9. März 2016 (ThürStAnz Nr. 16/2016 S. 609)

Aufgrund der §§ 46 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 3, 50 sowie 51 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 251), erlässt das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Badeanstalten im Sinne dieser Verordnung sind Schwimmbäder und zum Wasserbaden bestimmte Einrichtungen, die im Allgemeinen nur

  • 1.gegen besonderes Entgelt benutzt werden können oder

  • 2.Besuchern von Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Campingplätzen zur Verfügung stehen.

(2) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen obliegen den Betreibern von Badeanstalten nach Absatz 1 und den von Ihnen bestellten Leitern sowie dem eingesetzten Aufsichtspersonal für dessen Aufgabenbereich. Anordnungen, die von der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung getroffen werden, sind von den Verpflichteten nach Satz 1 zu befolgen.

(3) Die Verordnung gilt nicht für

  • 1.Bäder, deren Wasser nach jeder Benutzung vollständig erneuert wird (Einzelbäder)

  • 2.Einrichtungen in Krankenanstalten, Krankenanstalten gleichgestellt sind Kurheime und Sanatorien, in denen ärztlich verordnete Anwendungen unter Aufsicht medizinischen Fachpersonals verabreicht werden und

  • 3.Einrichtungen, die einem bestimmten Personenkreis zur unentgeltlichen Nutzung vorbehalten sind.

(4) Tauchbecken in Saunen sind von den Regelungen in den §§ 2, 4 und 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung ausgenommen.

§ 2 Aufsicht über den Badebetrieb

(1) Der Badebetrieb in Badeanstalten nach § 1 dieser Verordnung ist durch Meister/-innen für Bäderbetriebe, Fachangestellte für Bäderbetriebe als Fachkräfte oder andere dafür ausgebildete Personen als Hilfskräfte zu beaufsichtigen. Als Hilfskräfte gelten Rettungsschwimmer, soweit diese

  • 1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • 2.eine für die Aufgabenerfüllung körperliche und geistige Eignung besitzen,

  • 3.zuverlässig sind,

  • 4.zumindest das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Silber erworben haben,

  • 5.in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,

  • 6.eine ausreichende Einweisung in der zu betreuenden Badeanstalt erhalten haben.

(2) Der Einsatz von Hilfskräften in der Badebetriebsaufsicht nach Absatz 1 ist auf Badeanstalten mit geringer Gefahrenträchtigkeit beschränkt. Von einer geringen Gefahrenträchtigkeit kann bei Badeanstalten insbesondere dann ausgegangen werden,

  • 1.wenn eine Fachkraft nach Absatz 1 anwesend ist oder

  • 2. Thüringen / Februar 2018 1 Thüringen / Februar 2018 2wenn eine Fachkraft nach Absatz 1 die Aufsicht über weitere Badeanstalten organisatorisch verantwortet im Abwesenheitsfall für die aufsichtsausübenden Hilfskräfte jederzeit erreichbar (Rufbereitschaft) ist oder

  • 3.in Zeiten geringer Auslastung

  • 4.wenn die Wasserfläche weniger als 250m² bei Hallenbädern bzw. 500 m² bei Freibädern beträgt.

(3) Die Anzahl und die Qualifikation des Aufsichtspersonals nach Absatz 1 sowie die Organisation der Aufsicht sind nach der Tiefe der für den Badebetrieb zur Verfügung stehenden Badegewässer oder Wasserbecken, der Besucherzahl und der Überschaubarkeit der Badeanstalt sowie den vorhandenen technischen Betriebseinrichtungen zu bemessen und gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei Einsatz von Aufsichtspersonal in unzureichender Anzahl oder Qualität kann die zuständige Behörde zur Organisation der Badebetriebsaufsicht eigene Festlegungen treffen.

(4) Liegt die Badeanstalt an einem Badegewässer, so erstreckt sich die Badebetriebsaufsicht nach Absatz 1 auf den Teil des Gewässers, der dieser erkennbar zugeordnet ist. Die zur Badeanstalt gehörenden Gewässerteile sind mittels Bojen oder sonstigen hierfür geeigneten Einrichtungen zu markieren.

§ 3 Beschaffenheit und Prüfung des Badegewässers

(1) Das Wasser in Badeanstalten muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, ausgeschlossen ist. Anforderungen an die Wasserqualität, die sich aus anderen Vorschriften ergeben bleiben unberührt.

(2) Für die Prüfung des Badewassers gilt die „Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer-ThürBgwVO“ vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Badewasser in Badeanstalten muss regelmäßig mikrobiologisch und chemisch geprüft werden. Wird dem Badewasser Chlor zugesetzt, so hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob eine ausreichende Desinfektion erreicht wird und eine Gesundheisgefährdung ausgeschlossen ist. Die zeitabstände für diese Prüfungen legt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem den Prüfungsumfang bestimmenden Gesundheitsamt fest. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde zusätzlich eine chemische, physikalische und biologische Prüfung des Badewassers anordnen und hierfür auch den mit der Prüfung zu beauftragenden Sachverständigen benennen.

(4) Über die Prüfung des Badewassers nach Absatz 3 sind Nachweise zu führen und zwei jahre aufzubewahren. Die Nachweise nach Satz 1 sind dem Gesundheitsamt und der zuständigen Behörde unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen vorzulegen Nichteinhaltung der durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik geforderten Werte sind dem Gesundheitsamt und der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten dieser Prüfung sind durch den Betreiber der Badeanstalt zu tragen.

(5) Badeanstalten sind geschlossen zu halten, wenn Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch das Badewasser vorliegen. In diesen Fällen kann die Schließung der Badeanstalt auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Ergeben sich gesundheitliche Gefahren während des Badebetriebes, ist dieser einzustellen, wenn sonstige Gegenmaßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend sind. Die zuständigen Behörden und das Gesundheitsamt sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(6) Chlorungsanlagen und sonstige Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion des Badewassers sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

§ 4 Hinweise auf die Wassertiefe und Vorhaltung von Rettungsgeräten

(1) An Wasserbecken sind die Wassertiefen gut sichtbar anzugeben. Sind Wasserbecken zugleich für Schwimmer und Nichtschwimmer bestimmt, ist der für Nichtschwimmer bestimmte Teil mittels hierfür geeigneter Einrichtungen (z. B. Trennseil auf der Wasseroberfläche) deutlich abzugrenzen.

(2) In unmittelbarer Nähe jedes Schwimmbeckens oder Strandes sind Rettungsgeräte (Rettungsringe, Wurfbälle mit Haltevorrichtung, Wurfleinen oder Rettungsstangen mit Ring) in ausreichender Zahl und gut sichtbar und für jedermann greifbar anzubringen.

Thüringen / Februar 2018 2 Thüringen / Februar 2018 3(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, welche Rettungsgeräte in welcher zahl bereitzustellen und ob ggf. auch Rettungsboote mit Rettungsgeräten vorzuhalten sind.

§ 5 Sanitäre Einrichtungen und Abfallbeseitigung

(1) Zapfstellen für Trinkwasser, ferner Duschen und Toiletten müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(2) Abwässer sind so abzuleiten, dass Besucher der Badeanstalt mit ihnen nicht in Berührung kommen.

(3) Abfallbehälter sind in ausreichender Anzahl aufzustellen. Die gesamte Badeanstalt ist täglich, bei Bedarf auch mehrmals, von Abfällen zu säubern.

§ 6 Besucherzahl und Tiere

(1) In Badeanstalten ist der Besuchereinlass zu stoppen, wenn den Wasserbecken die Überfüllung droht und dadurch eine ordnungsgemäße Aufsicht nach § 2 nicht mehr gewährleistet werden kann. Die für Badeanstalten maximal zulässige Besucherzahl kann von der zuständigen Behörde bestimmt werden.

(2) Tier dürfen in Badeanstalten nicht eingelassen werden.

§ 7 Zuständigkeit und Kontrolle

(1) Für den Vollzug dieser Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig.

(2) Badeanstalten sind durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.

§ 8 Weiter gehende Anordnungen, Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall weiter gehende Vorkehrungen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit anordnen.

(2) Für den Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag auch Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit entstehen.

§ 9 Anordnungen der zuständigen Behörde

Die in dieser Verordnung enthaltenen Anordnungsbefugnisse kann die zuständige Behörde nur für den Einzelfall ausüben, um Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwehren.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 OBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 den Badebetrieb nicht durch Fach- oder Hilfskräfte beaufsichtigen lässt,

  • 2.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 die Fachkräfteerreichbarkeit für aufsichtsausübende Hilfskräfte nicht sicherstellt,

  • 3.entgegen § 2 Absatz 3 die Anzahl und die Qualifikation des Aufsichtspersonals nicht anzeigt oder einer hierzu erfolgten Festlegung nicht nachkommt,

  • 4. Thüringen / Februar 2018 3 Thüringen / Februar 2018 4entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 die zur Badeanstalt gehörenden Gewässerteile nicht mit Bojen oder sonstigen hierfür geeigneten Einrichtungen kenntlich macht,

  • 5.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Badewasser in Badeanstalten nicht regelmäßig mikrobiologisch und chemisch prüft,

  • 6.entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Nachweise über die Prüfungen des Badewassers privatrechtlich tätiger Sachverständiger nicht führt oder nicht aufbewahrt,

  • 7.entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 die Nachweise nicht unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsamt und der zuständigen Behörde vorlegt,

  • 8.entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 Nichteinhaltungen der durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik geforderten Werte nicht unverzüglich dem Gesundheitsamt und der zuständigen Behörde anzeigt,

  • 9.entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 eine Badeanstalt nicht geschlossen hält,

  • 10.entgegen § 3 Absatz 6 Chlorungsanlagen oder sonstige Anlagen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder betreibt,

  • 11.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Hinweise auf die Wassertiefe nicht gut sichtbar angibt,

  • 12.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 den für Nichtschwimmer bestimmten Teil des Wasserbeckens nicht deutlich abgrenzt,

  • 13.entgegen § 4 Absatz 2 Rettungsgeräte nicht gut sichtbar oder nicht für jedermann greifbar anbringt,

  • 14.entgegen § 5 Absatz 2 Abwässer so ableitet, dass Besucher mit Ihnen in Berührung kommen,

  • 15.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 die Badeanstalt nicht täglich von Abfällen säubert,

  • 16.entgegen § 6 Absatz 2 Tiere in die Badeanstalt einlässt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 51 Absatz 1 OBG jeweils mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- € geahndet werden.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird gemäß § 51 Absatz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 OBG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.

§ 11 In-/Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt bis zum 31.3.2026.

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