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Die Verlegerin der «Bunten» hat im Streit um die in einem Reiseartikel getätigte Wortberichterstattung über Prinzessin Caroline von Hannover einen Sieg errungen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde der Verlegerin entschieden, dass die Zivilgerichte ihr die entsprechende Berichterstattung in verfassungswidriger Weise untersagt haben. Unter anderem hätten die Zivilgerichte verkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schon davor schütze, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden (Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08). In dem Bericht über die Skiregion Arlberg waren die Urlaubsgewohnheiten Carolines von Hannover nur am Rande Thema.
Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der Zeitschrift «Bunte». Im Reiseteil dieser Zeitschrift hatte sie im Jahr 2007 einen Artikel über die Skiregion Arlberg veröffentlicht, der eine Landschaftsbeschreibung enthält und über die Hotels und deren Eigentümer sowie über die große Zahl prominenter Personen berichtet, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. In diesem Zusammenhang findet auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Prinzessin Caroline von Hannover, Erwähnung, die «jedes Jahr in Zürs Ski – meist mit Familie» fahre, sich unauffällig gebe und deshalb ihre Skier selbst trage. Ferner berichtet der Artikel über das Mittagsbüffet auf der Terrasse eines bestimmten Hotels, bei dem auch die «unauffällig auftretende Caroline im Skianzug» anzutreffen sei.
Die Klage auf Unterlassung dieser die Klägerin betreffenden Textveröffentlichungen war in beiden Instanzen erfolgreich. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit Erfolg Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen, und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Die streitgegenständlichen Äußerungen fielen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen über die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, führt das BVerfG aus. Diese seiaber nicht vorbehaltlos gewährt, sondern finde ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts hätten die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber den Persönlichkeitsbelangen der Klägerin haben zurücktreten lassen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht biete im Bereich der Wortberichterstattung keinen so weitreichenden Schutz wie bei der Veröffentlichung von Bildern, erläutert das BVerfG. Es schütze nicht schon davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern biete nur in spezifischen Hinsichten Schutz. Dabei komme es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Insoweit schütze das allgemeine Persönlichkeitsrecht freilich auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes am gesprochenen Wort biete das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.
Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen laut BVerfG verfassungsrechtlich keinen Bestand, weil sie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein übermäßiges Gewicht einräumen. Zum einen berücksichtigten sie nicht hinreichend, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht den Schwerpunkt des Artikels bildeten, sondern ihnen nur eine illustrierende Bedeutung im Rahmen eines allgemeinen Berichts über das Skigebiet Arlberg und sein Publikum zukam. Im Rahmen eines solchen Berichts könne ein Informationsinteresse daran, dass die Anziehungskraft der Gegend auf Prominente auch konkretisierend mitgeteilt wird, nicht ohne weiteres verneint werden. Das gilt nach Ansicht des BVerfG umso mehr, als dadurch – im Hinblick auf die Leitbildfunktion Prominenter – für die Leserschaft die Frage nach Art und Ort der eigenen Urlaubsgestaltung angesprochen und damit Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte gegeben wird.
Zum anderen sähen die Fachgerichte schon darin den maßgeblichen Grund für das Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, dass der Bericht überhaupt Informationen über ihren Urlaub enthält. Damit versäumten sie, den Bericht als Ganzen zu betrachten, der die Klägerin und ihre Urlaubsgewohnheiten nur am Rande erwähne. Die ihre Person betreffenden knappen Textpassagen berührten auch nicht ihre Intimsphäre, sondern allein ihre äußere Privatsphäre. Dabei beschränkten sich die weder ehrenrührigen noch inhaltlich bestrittenen Informationen im Wesentlichen auf Äußerlichkeiten, ohne hierbei konkrete Details zu Urlaubsort und -zeit der Klägerin zu offenbaren.
Den Volltext der BVerfG-Entscheidung finden Sie auf den Seiten des Gerichts.
BGH: Rosenball-Berichterstattung der «Bunte» über Monegassen-Tochter war rechtens, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.11.2010, Redaktion beck-aktuell, becklink 1007272
BVerfG: Zivilgerichtliches Verbot der Wortberichterstattung über öffentliche Auftritte einer Prominenten verletzt Meinungsfreiheit, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 19.10.2010, becklink 1006173