Redaktion beck-aktuell |
Nachrichten, Pressemitteilungen, Fachnews |
becklink 2016001 |
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 07.04.2020 einen Eilantrag gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung als unzulässig verworfen. Trotz Anwaltszwangs sei der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten gewesen. Er hatte sich gegen das Verbot von Veranstaltungen in Kirchen gewandt (Az.: 1 S 871/20).
Der Antragsteller wandte dagegen, dass durch § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) unter anderem Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sah sich dadurch als Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg in seiner grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.
Der VGH hat den Antrag als unzulässig verworfen. Der Antragsteller sei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Vor dem VGH bestehe jedoch nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang, sodass wirksam Anträge nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden könnten.
VG Berlin: Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 06.04.2020, becklink 2015975
VG Minden: Eilantrag gegen Schließung eines Hundesalons wegen Corona-Virus nunmehr erfolgreich, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 03.04.2020, becklink 2015957
VG Dresden, Eilanträge gegen sächsische Maßnahmen zu Corona-Pandemie erfolglos, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 01.04.2020, becklink 2015924
OVG Hamburg, Allgemeinverfügung zur Schließung von Einzelhandelsgeschäften rechtens, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.03.2020, becklink 2015878
VerfGH Bayern, Vorläufige Ausgangsbeschränkung gegen Corona-Pandemie bleibt in Vollzug, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.03.2020, becklink 2015882
VG Aachen, Corona-Pandemie rechtfertigt Anordnung vorübergehender Betriebsschließungen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 25.03.2020, becklink 2015855
VG München setzt Wirkung coronabedingter Ausgangsbeschränkungen für zwei Einzelpersonen vorläufig außer Kraft, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 24.03.2020, becklink 2015822