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Konkret ging es um einen Fall aus Baden: Das Finanzamt in Villingen-Schwenningen hatte der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft den Vorsteuerabzug verweigert. Dagegen wollte die WEG beim Finanzgericht Baden-Württemberg vorgehen. Dieses wiederum bat den EuGH um eine Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStR 2019, 833).
Die Richter entschieden, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie im vorliegenden Fall gilt und dass die Wärmelieferung grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt. Entscheidend sei, dass für die Lieferung ein Entgelt gezahlt werde - unabhängig davon, ob das Ganze auf Gewinn ausgerichtet sei. Weiter erlaube es die Richtlinie Mitgliedstaaten zwar, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer zu befreien - das gelte aber nicht für die Lieferung von Wärme durch eine WEG an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind. So sei es aber im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgesehen. Nach diesen Vorgaben muss nun das FG entscheiden.
Der Volltext des EuGH-Urteils steht auf den Seiten der europäischen Justiz zur Verfügung.
FG Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG für von einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer gelieferte Wärme, MwStR 2019, 833 (m. Anm. Huschens)