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Das Gesetz stärke die Sanierungs-Infrastruktur in Deutschland und sei eine sinnvolle Ergänzung der bestehenden Sanierungsoptionen, meint Klaus-Peter Naumann, Sprecher des IDW-Vorstands. Der neu geschaffene Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen erleichtere Sanierungsbestrebungen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger.
Das IDW habe im Vorfeld angeregt, dass Unternehmen das neue Sanierungsinstrument möglichst frühzeitig nutzen können, weil dann die Sanierungschancen des Unternehmens deutlich höher seien. "Diese Chance hat der Gesetzgeber leider verpasst, da der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen den Unternehmen erst mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung steht", stellt Naumann fest. Darüber hinaus sei das neue Instrument auch sehr komplex und für kleinere Unternehmen kaum anwendbar, befürchtet Naumann. Insofern müsse auch bezweifelt werden, ob es zur Überwindung der Corona-Pandemie geeignet ist.
Das IDW begrüßt indes die Neujustierung der Insolvenzantragsgründe. Bisher habe es für die drohende Zahlungsunfähigkeit faktisch kaum einen Anwendungsbereich gegeben, weil regelmäßig bereits Überschuldung vorgelegen habe. Der Planungshorizont habe bisher sowohl bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch bei der Überschuldung das laufende und das folgende Geschäftsjahr umfasst. Künftig sollen die Planungszeiträume differenziert werden: Zwölf Monate für die Überschuldung und 24 Monate für die drohende Zahlungsunfähigkeit. "Damit wird Rechtssicherheit und für die drohende Zahlungsunfähigkeit ein echter Anwendungsbereich geschaffen", erklärt Naumann.
"Der kürzere Prognosehorizont bei der Überschuldung schränkt allerdings den Gläubigerschutz ein", sagt Naumann. Bisher habe ein Insolvenzantrag gestellt werden müssen, wenn innerhalb des laufenden oder folgenden Geschäftsjahres eine Liquiditätslücke zu erwarten war und das Reinvermögen negativ ist. Künftig sei ein Antrag nur dann erforderlich, wenn die Liquiditätslücke innerhalb der nächsten zwölf Monate auftritt. Insolvenzanträge würden also tendenziell später gestellt.
Als Korrelat zu dem eingeschränkten Gläubigerschutz hat das IDW eine explizite und sanktionsbewährte Planungspflicht vorgeschlagen. Damit wäre gleichzeitig die Voraussetzung für eine Krisenfrüherkennung geschaffen worden. "Hier sollte der Gesetzgeber nachbessern", fordert Naumann. "Die Krisenfrüherkennung ist nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie wichtiger geworden. Sie kann aber nur funktionieren, wenn das Unternehmen durch eine Planung seine eigene Lage zutreffend einschätzen kann."
Schülke, Sanierung von Unternehmen in der (Corona-)Krise außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Änderungen durch das COVInsAG?, DStR 2020, 929
Römermann, Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im COVInsAG und ihre Folgen, NJW 2020, 1108
Bitter, Corona und die Folgen nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), ZIP 2020, 685
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