Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK
Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG ist Inhaber von Nutzungsrechten. Jede urheberrechtliche Nutzung ist grundsätzlich untersagt, insbesondere mit, für oder in KI-Systemen oder KI-Modellen. Die Nutzung zum Text-und-Data-Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG wird vorbehalten.

Inhaltsübersicht

Sachverzeichnis Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Höhe der Vergütung § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 3a Vergütungsvereinbarung § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung § 4a Erfolgshonorar § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts § 6 Mehrere Rechtsanwälte § 7 Mehrere Auftraggeber § 8 Fälligkeit,

Urheberrechtlich geschützter Inhalt. Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG ist Inhaber von Nutzungsrechten. Ohne gesonderte Berechtigung ist jede urheberrechtliche Nutzung untersagt, insbesondere die Nutzung des Inhalts im Zusammenhang mit, für oder in KI-Systemen, KI-Modellen oder Generativen Sprachmodellen. Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG behält sich alle Rechte vor, insbesondere die Nutzung zum Text-und-Data-Mining (TDM) nach § 44b Abs. 3 UrhG (Art. 4 DSM-RL).

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen