- 
        
          
            
          
        
        Tanck/Krug, AnwaltFormulare Testamente
        - 
            
              
                
              
            
            § 24 Der Erbvertrag
            - 
                
                  
                    
                  
                
                G. Anfechtung des Erbvertrags
                - 
                    
                      
                        
                      
                    
                    III. Erbvertraglich bindende Verfügungen
                    - 
                        
                          
                            
                          
                        
                        1. Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser
                        - 
                            
                              
                                
                              
                            
                            d) Anfechtung des zweiseitigen und mehrseitigen Erbvertrags
                            - aa) Anfechtungserklärung
- bb) Frist
- cc) Rechtswirkungen der erklärten Anfechtung
- dd) Ausschluss des Anfechtungsrechts
- ee) Fall aus der Rechtsprechung: Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund trotz Rechtsirrtums über die Bindungswirkung des Ehegattentestaments (bzw. eines Erbvertrags)
- ff) Muster: Selbstanfechtung eines gegenseitigen Erbvertrags nach Hinzutreten eines Pflichtteilsberechtigten
 
 
- 
                            
                              
                                
                              
                            
                            d) Anfechtung des zweiseitigen und mehrseitigen Erbvertrags
                            
 
- 
                        
                          
                            
                          
                        
                        1. Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser
                        
 
- 
                    
                      
                        
                      
                    
                    III. Erbvertraglich bindende Verfügungen
                    
 
- 
                
                  
                    
                  
                
                G. Anfechtung des Erbvertrags
                
 
- 
            
              
                
              
            
            § 24 Der Erbvertrag