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FakOÜDol
Gesamte Vorschrift
FakOÜDol
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Fünfter Teil Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse (§§ 14 - 27)
Abschnitt II Vorrücken und Wiederholen (vgl. Art. 53 BayEUG) (§§ 22 - 25)
§ 22 Entscheidung über das Vorrücken
§ 23 Vorrücken auf Probe
§ 24 Freiwilliges Wiederholen
§ 25 Verbot des Wiederholens
Fachakademieordnung Übersetzen und Dolmetschen | BAY
FakOÜDol: § 25 Verbot des Wiederholens
galt bis: 31.07.2017
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