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EStG

[Einkommensteuergesetz] | BUND
EStG: § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
Rechtsstand: 03.01.2026