- 
        
          
            
          
        
        Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht
        
- 
            
              
                
              
            
            Teil B. Immaterialgüterrecht
            
- 
                
                  
                    
                  
                
                § 5 Rechtsschutz von Computerprogrammen und digitalen Inhalten
                
- 
                    
                      
                        
                      
                    
                    IV.  Schutzrechte an Computerprogrammen
                    
- 
                        
                          
                            
                          
                          
                            
                              
                            
                          
                          1.  Die Schutzvoraussetzungen des UrhG im Einzelnen
                        
                        
- a) Schutzfähiges Werk.
 - b) Was ist ein „Programm in jeder Gestalt“ (§ 69 Abs. 1).
 - c) Was bedeuten „Form und Ausdrucksweise“ (§ 69a Abs. 2 UrhG)?
 - d) Was sind „individuelle Werke als Ergebnis geistiger Schöpfung“ (§ 69a Abs. 3 UrhG)?
 - e) Die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften nach § 69a Abs. 4 UrhG.
 
 - 2. Das Softwareurheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen
 - 3. Arbeitnehmererfindungsrecht
 - 4. Grundlagen des Patentschutzes für Computerprogramme
 
 - 
                        
                          
                            
                          
                          
                            
                              
                            
                          
                          1.  Die Schutzvoraussetzungen des UrhG im Einzelnen
                        
                        
 
 - 
                    
                      
                        
                      
                    
                    IV.  Schutzrechte an Computerprogrammen
                    
 
 - 
                
                  
                    
                  
                
                § 5 Rechtsschutz von Computerprogrammen und digitalen Inhalten
                
 
 - 
            
              
                
              
            
            Teil B. Immaterialgüterrecht